Nicht nur für den Existenzgründer gibt es eine ganze Reihe von Problemen mit der Umsatzsteuer. Auch bestehende Unternehmen müssen sich immer mehr mit Neuerungen und Urteilen befassen. Anbei erhalten Sie einen kurzen Überblick:
Kleinunternehmer sind Unternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) mit Jahresumsätzen von bis zu 17.500€. Die Umsätze bleiben im Rahmen der Kleinunternehmerregelung steuerfrei, wenn der Unternehmer nicht zur Steuerpflicht optiert. Es kann sich z.B. rentieren, auf die Steuerfreiheit zu verzichten und Vorsteuerabzug aus Anschaffungen zu erhalten. Zum Beispiel beim Betrieb von Photovoltaikanlagen wird in der Regel immer auf die Steuerfreiheit verzichtet und die Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus der Anlagenrechnung geltend gemacht.Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit bei Vermietungen an andere (umsatzsteuerpflichtige) Mieter
Auch hier ist es in der Regel sinnvoll, auf die Steuerfreiheit zu verzichten und die Umsatzteuer (Vorsteuer) aus Baukosten für gewerbliche Gebäude, die an Unternehmer, die selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, zu erhalten.
ab 01.10.2014 (01.01.2015*) neu geregelt – wir beantragen für Sie die neue Nachhaltigkeitsbescheinigung.
Dieser Paragraph gewinnt immer mehr an Bedeutung und führt in der Praxis zu erheblicher Brisanz. Werden Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, erbracht, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Kommt es dabei zu einer fehlerhaften steuerlichen Beurteilung, sind die Folgen immens:
Gerade bei der Lieferung von Metallen gibt es derzeit große Verunsicherung bei den voraussichtlich beteiligten Unternehmern.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Würde ein EDV-Dienstleister (für sein Unternehmen) in einem Baumarkt oder Baufachhandel Draht oder andere Metallteile kaufen, müsste er sich an der Kasse als Unternehmer ausweisen und die Umsatzsteuer müsste wieder aus dem Endpreis herausgerechnet werden, da in diesem Fall der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Würde der Käufer die von § 13b betroffenen Artikel gemäß Preisauszeichnung (also inklusive der Umsatzsteuer) bezahlen, könnte er die Vorsteuer (Umsatzsteuer) nicht beim Finanzamt geltend machen.
Gemäß der Auskunft der Bundessteuerberaterkammer wird durch die Zustimmung des Gesetzgebers im Zollkodexanpassungsgesetz folgendes beschlossen:
Wir begrüßen diesen Entwurf, da die bisher in der Praxis feststellbaren Wirrungen immens waren. So haben 2 unterschiedliche Finanzämter von 2 unterschiedlichen Herstellern ein und dasselben Produkts unterschiedliche Auffassungen bzgl. § 13b vertreten.
Die Bagatellgrenze sorgt zudem für eine überschaubare Anwendung. Somit muss nicht bei jedem Artikel und bei jedem noch so kleinen Einkauf geprüft werden, ob der Käufer ein Unternehmer und der Artikel unter § 13b fällt.
Jörg Aulbach – Steuerberater