Viele Unternehmen und Freiberufler sind von den Schließungsverordnungen der Länder aufgrund der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen (Lockdown) betroffen.

Als weitere staatliche Hilfsmaßnahme dafür wurde die „Überbrückungshilfe Phase III incl. Neustarthilfe“ eingerichtet. Die hierzu erforderlichen Anträge können voraussichtlich Ende Februar 2021 gestellt werden. Die Rahmenbedingungen und Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe Phase III haben sich im Vergleich zu den politischen Ankündigungen stark geändert. Alle Betroffenen, die die Voraussetzungen für diese Hilfe erfüllen, sollten sich beraten lassen, ob es vorteilhaft ist, diese Wirtschaftshilfe in Anspruch zu nehmen.

Folgende Hinweise drängen sich uns noch zusätzlich auf:

  • Die Überbrückungshilfe III wird gewährt für die Monate November 2020 bis 30.06.2021, wobei es Überschneidungen gibt zu den November- und Dezemberhilfen und zur Überbrückungshilfe II (Monate November und Dezember 2020) und zur Neustarthilfe bei Soloselbständigen.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbständige ist kompliziert und derzeit nicht planbar. Ferner muss diese aktuell noch durch den Soloselbständigen selbst beantragt werden. Die Neustarthilfe ist tendenziell aber günstiger bei geringen Fixkosten.
  • Das ganze Antragsverfahren mit Erstantrag und Änderungsanträgen und Schlussabrechnung für die Phase III ist sehr kompliziert und sehr aufwändig, so dass wir nur in Ausnahmefällen zu einem kurzfristigen Antrag raten, da man die Umsatzentwicklung ab 01.04.2021 derzeit überhaupt nicht abschätzen kann.

Wir würden also vorschlagen, dass wir die Prüfung und eventuelle Beantragung auch aus Kostengründen erst ab Juli 2021 vornehmen, wenn wir die Finanzbuchführung Juni 2021 gebucht haben und dann mit unserem Prüfungstool sämtliche Monate (hier wird jeder Monat eigenständig mit dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 verglichen) geprüft haben werden. Unsere Kosten für die Prüfung, Beantragung und Schlussabrechnung, die insgesamt nicht unerheblich sein werden und derzeit überhaupt nicht abschätzbar sind, sind zwar (teilweise) förderfähig, letztendlich kann es aber im extremsten Fall dazu kommen, dass keine oder nur wenig Förderung entsteht und die Kosten somit überhaupt nicht oder nur wenig gefördert werden. Wir halten eine kurzfristige Beantragung derzeit daher nur dann für geboten, wenn akute Liquiditätsengpässe, die anderweitig (z.B. durch KfW-Darlehen oder Stundung der Mieten durch Vermieter) nicht beseitigt werden können.

Unterm Strich sprechen die Experten (im Gegensatz zur Politik und der Presse) von einem Bürokratiemonster bzw. Monstertools, die zur Auswertung und Beantragung notwendig sind. Bitte vergleichen Sie auch die FAQ, die unter folgender Website einsehbar sind und sich in den nächsten Tagen und Wochen noch x-Mal ändern werden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

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