Prokon und Genussrechte – auch die steuerliche Behandlung der Verluste führt zu Problemen
Die Behandlung der Verluste aus Genussrechten ist für den Privatanleger auch steuerlich sehr unübersichtlich und in der Regel unbefriedigend. Bis ins Jahr 2008 bestand hier zumindest in einigen gleichgelagerten Fällen die Möglichkeit, die laufenden Verlustzuweisungen wie bei typisch stillen Beteiligungen beim Finanzamt geltend zu machen und somit wenigstens einen Teil mit anderen Einkunftsarten zu verrechnen und auf den Fiskus abzuwälzen.
Teilweise sind wir hier aber auf erbitterten Widerstand durch die Finanzverwaltung gestoßen, was auch durch die undurchsichtigen Genussrechtsbedingungen bedingt war.
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 hat sich die Steuerrechtslage grundlegend verändert:
Laufende Verlustzuweisungen dürften nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sein. Der Verlust aus dem Totalausfall der Genussrechte durch die Insolvenz dürfte erst mit totaler Beendigung der Insolvenz mit anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen (nicht mehr mit anderen Einkunftsarten) verrechenbar sein. Das kann unter Umständen zu einer langen Verlustverrechnungszeit mit zukünftigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, die in solchen Fällen ebenfalls unbefriedigend ist.
Wir werden die diesbezügliche Rechtslage prüfen und Sie auf dem Laufenden halten.
Aus wirtschaftlicher Sicht hatten wir vor Anlagen in Genussrechte unsere Mandanten in der Vergangenheit immer gewarnt. Die Intransparenz der Genussrechtsbedingungen und die nicht vorhandende Möglichkeit, solche Papiere über die Börse zu handeln, haben uns dazu veranlasst, trotz verlockender Zinsen von solchen Produkten abzuraten.
Ach ja – wie man im Internet sieht, sind die nächsten Geldeintreiber mit Genussrechten unterwegs – machen Sie nicht die gleichen Fehler wie die PROKON-Anleger – fragen Sie einen langjährigen Experten in Sachen Geldanlage.
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