Steuerlich wird unterschieden zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die per Definition kein Gewerbe betreiben und auch keine Gewerbesteuer bezahlen müssen. Zu den freien Berufen zählen beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Autoren, Schriftsteller, Journalisten, Ingenieure, Dolmetscher oder Künstler. Die Berufsgruppe der freien Berufe ist in § 18 des Einkommensteuergesetzes definiert.
Um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Besonderheiten für freiberuflich Tätige optimal berücksichtigt werden, beraten Sie in unserer Kanzlei Spezialisten, die sich ausschließlich diesem Schwerpunkt widmen.
Neben der Unterstützung bei der Einnahmen-Überschussrechnung (bei der die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden) organisieren wir auch Ihre Buchhaltung und buchen Ihre laufenden Geschäftsvorfälle.