Die Coronahilfen wurden per Gesetz bis Ende Juni 2022 verlängert. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang in einem Monat von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige wurde für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 verlängert.
Schwierig ist nun, dass in beiden Fällen die Anträge bis zum 30.04.2022 gestellt werden müssen. Es obliegt Ihrer Vorausschau, ob wir einen solchen Antrag stellen sollen.
Wenn Sie einen Antrag von uns gestellt bekommen möchten, melden Sie sich bitte bis zum 11.04.2022 bei uns. In einem solchen Fall sollte auch die Finanzbuchführung Januar bis März unserem Büro bis zum vorgenannten Termin vorliegen.
Zu Ihrer Information verweisen wir auf die FAQs auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html